Rückschnitt Sträucher/Bäume

Gemäß Bayerischen Straßen- und Wegegesetz besteht für Grundstückseigentümer die Verpflichtung, überhängende Hecken und sonstige Anpflanzungen bis zur Grundstücksgrenze zurückzuschneiden.

Sofern Äste und Zweige in die Fahrbahn hineinragen, ist eine lichte Höhe von mindestens 4,50 Metern einzuhalten. Über Bürgersteigen sind Büsche und Bäume bis zu einer lichten Höhe von 2,50 Metern auszuschneiden.

 

Achtung: gem. § 39 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist zwischen dem 1. März und dem 30. September der Heckenschnitt in Deutschland verboten. In diesem Zeitraum dürfen Hecken, Sträucher, Gehölze sowie Gebüsche und lebende Zäune nicht stark geschnitten oder gar entfernt werden. Durch das Gesetz sollen Vögel und Insekten geschützt werden.

Ein pflegender Formschnitt ist jedoch zulässig!